Am Landesverwaltungsgericht Tirol ist mit Wirksamkeit 1. April 2025 die Funktion des/der Vizepräsident:in neu zu besetzen. Die Bewerbungsfrist läuft bis 09.02.2025. Der Aufgabenbereich spannt sich von der Vertretung und Unterstützung des Präsidenten des LVwG Tirol über die Justizverwaltung bis hin zur Rechtsprechung. Neben der Erfüllung der allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 3 TLVwGG für ein Richteramt werden zahlreiche weitere Voraussetzungen von den Bewerber:innen erwartet.
EuGH: Rechtsmissbrauch kann nicht allein in der (großen) Anzahl an Beschwerden zur DSGVO gesehen werden
In der Vorabentscheidung vom 09.01.2025, C-416/23, zur Anfrage des VwGH nahm der Europäische Gerichtshof – EuGH zur Verweigerung der Behandlung von „exzessiven Anfragen“ durch die Datenschutzbehörde (DSB) Stellung und führte ua. aus, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist. Der VwGH wird daher nun zu prüfen haben, ob die DSB das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person nachgewiesen hat.
EGMR: Unzulässige Pushbacks von einer Türkin in die Türkei von griechischen Behörden verletzt Art. 3 EMRK
In seiner Entscheidung vom 07.01.2025 in der Rechtssache A.R.E. v. Griechenland (Application no. 15783/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass eine Verletzung ua. des Art. 3 EMRK aufgrund des „Pushback“ der türkischen Antragstellerin in die Türkei vorliegt. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass es starke Anhaltspunkte dafür gab, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Ereignisse eine systematische Praxis der „Pushbacks“ von Drittstaatsangehörigen durch die griechischen Behörden von der Region Evros bis zur Türkei bestand. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass die Klägerin in ihr Heimatland, die Türkei, aus der sie geflohen sei, zurückgeschickt worden sei, ohne zuvor die Risiken, denen sie im Hinblick auf Art. 3 EMRK ausgesetzt gewesen sei, zu prüfen und somit ihren Antrag auf internationalen Schutz zu berücksichtigen.
Verfassungsrichter:in gesucht
Vom Rücktritt des Verfassungsrichters Helmut Hörtenhuber mit 31.12.2024 wurde die Allgemeinheit mit der Pressemitteilung des VfGH am 15.10.2024 informiert, nachdem der Präsident des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) den Bundeskanzler davon in Kenntnis gesetzt hat. Seit 01.01.2025 ist die Stelle daher vakant. Bis dato ist sie jedoch nicht einmal ausgeschrieben worden.
CCJE Stellungnahme: Stärkung der disziplinarischen Verantwortlichkeit von Richter:innen bei gleichzeitigem Schutz ihrer Unabhängigkeit
Der Beirat europäischer Richterinnen und Richter (CCJE) des Europarates hat eine neue Stellungnahme – CCJE Opinion Nr. 27 (2024) – in der 25. Vollversammlung am 06.12.2024 zur disziplinarischen Verantwortlichkeit von Richter:innen verabschiedet. Dieses Strategiepapier enthält konkrete Empfehlungen, um das sensible Gleichgewicht zwischen der Verantwortlichkeit von Richter:innen und der Achtung ihrer Unabhängigkeit als einen Grundpfeiler der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten.
Deutsches Bundesverfassungsgericht wird resilienter
Am 19.12.2024 hat der Bundestag die Resilienzpläne für Deutschlands höchstes Gericht, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), abgesegnet. Mit dieser Grundgesetzänderung soll das BVerfG gegen den Zugriff verfassungsfeindlicher Kräfte resilienter gemacht werden. Es soll dadurch die Grundstruktur des Gerichts, seine Einheit und Kontinuität, seine Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Richter:innen abgesichert werden.
VfGH hebt absolutes Veranstaltungsverbot des § 8 Abs 3 K-VAG für Karfreitag auf
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seiner Entscheidung vom 11.12.2024, G 110/2024, ausgesprochen, dass § 8 Abs. 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz (K-VAG) gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, weil diese Bestimmung Veranstaltungen, soweit sie von § 2 K-VAG erfasst sind, am Karfreitag ganztägig schlechthin ausnahmslos verbietet, ohne sicherzustellen, dass ein angemessener Ausgleich mit widerstreitenden Grundrechten, wie etwa der Freiheit der Kunst nach Art. 17a StGG oder der Erwerbsfreiheit nach Art. 6 StGG, stattfindet.
VfGH: Recht auf Auskunftserteilung hat „jedermann“
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinen Entscheidungen vom 02.12.2024, E 1379/2024 und E 1380/2024, ausgesprochen, dass das Auskunftspflichtgesetz das Recht auf Auskunftserteilung „jedermann“ einräumt. Das Recht auf Auskunft steht damit sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu. Ein Abgeordneter des Nationalrates, der ein Begehren bzw. einen Antrag im Sinn des Auskunftspflichtgesetzes stellt, handelt nicht in seiner Organstellung. Insoweit räumt das Auskunftspflichtgesetz einem Abgeordneten wie „jedermann“ das Recht ein, ein Auskunftsbegehren einzubringen und, im Fall der Nichterteilung der Auskunft, einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides hierüber zu stellen.
VfGH hegt Bedenken gegen die taxative Aufzählung der Anspruchsberechtigten im Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)
§ 5 Abs. 2 WMG dürft nach der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) in seinem Prüfungsbeschluss vom 11.12.2024, E 2690/2024, der Grundsatzbestimmung des § 4 Abs. 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) insofern zuwiderlaufen, als er die bezugsberechtigten Drittstaatsangehörigen taxativ aufzuzählen scheint. Dies dürfte bewirken, dass Drittstaatsangehörige nur bei Nachweis eines in § 5 Abs. 2 WMG ausdrücklich genannten Aufenthaltstitels anspruchsberechtigt sind. Nach § 4 Abs. 1 SH-GG sind Leistungen der Sozialhilfe jedoch dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, ohne das Erfordernis bestimmte Aufenthaltstitel zu normieren.
VwGH Judikatur / Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung auf Drogeneinfluss nach der StVO
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) setzte sich in seiner Entscheidung vom 13.11.2024, Ro 2023/02/0021, mit der Frage auseinander, ob es sich um eine Verweigerung des Drogentests handelt, wenn ein Lenker die Untersuchung zunächst verlangt, sich selbst aber in weiterer Folge – wenn auch fahrlässig – in einen Zustand versetzt, der die Untersuchung verunmöglicht. Der VwGH sprach in diesem Fall aus, dass der Lenker objektiv ein Verhalten gesetzt hat, dass das Zustandekommen der amtsärztlichen Untersuchung verhindert hat und dies als Weigerung zu werten ist. Auch subjektiv war die Weigerung dem Fahrer vorwerfbar.