Besetzung der Spitze des VwGH ohne Anforderungsprofil und Auswahlverfahren?

Beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sind die Funktionen der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten ausgeschrieben. Die Bewerbungsfrist endet am 23.05.2025. Als Ernennungsvoraussetzungen wird auf jene in Art. 134 Abs. 4 bis 6 B-VG hingewiesen. Weitere Anforderungen sind der Ausschreibung nicht zu entnehmen.

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„Politik teilt sich Top-Positionen der Justiz auf“

Die „Krone“ berichtet, dass es im Verwaltungsgerichtshof (VwGH) rumore und sich Unmut breit mache ob politischer Einflussnahme bei den höchsten Postenbesetzungen. Nachdem Vizepräsidentin Anna Sporrer von der SPÖ als Justizministerin nominiert worden sei, müssten ihre Position sowie zwei weitere wegen Pensionierung nachzubesetzende Höchstrichterposten nachbesetzt werden.

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Hätte ein verwaltungsgerichtlicher Vergleich einen Mehrwert?

In der gemeinsam mit der DVVR und der RIV organisierten Veranstaltung der Universität Graz zum Thema „Verwaltungsgerichtlicher Vergleich – Follow-up“ zu der ersten bereits im Herbst 2024 in Graz stattgefundenen Veranstaltung erfolgte eine fundierte Auseinandersetzung, ob es ein solches „Verwaltungshandeln“ braucht und in welchen Materien dies vorteilhaft erscheint und wie dies in das österreichische System implementiert werden könnte.

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Richter:innen am LVwG Tirol gesucht

Beim Landesverwaltungsgericht Tirol gelangen eine, allenfalls mehrere Planstellen eines/einer Landesverwaltungsrichter:in (voll- oder teilzeitbeschäftigt mit mindestens 20 Wochenstunden) zur Besetzung. Die jeweiligen konkreten Zuständigkeitsbereiche der Landesverwaltungsrichter:innen werden in der vom Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu erlassenden Geschäftsverteilung festgelegt. Die Landesverwaltungsrichter:innen werden von der Landesregierung ernannt.

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VfGH hebt Regelung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden im Oö. NSchG auf

Der Verfassungsgerichtshof stellt in seinem Erkenntnis vom 03.12.2024, G10/2024 fest, dass die Erforderlichkeit einer Abweichung von der in § 13 VwGVG vorgesehenen Regelung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden im Oö NSchG nicht vorliegt.

§ 43a Abs. 1 Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2002 (Oö NSchG 2001) regelt – in Abweichung von § 13 VwGVG –, dass in den Angelegenheiten des Oö NSchG 2001 Bescheidbeschwerden keine aufschiebende Wirkung haben, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird. Dieser Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gilt allerdings nicht generell und ausnahmslos. Die aufschiebende Wirkung ist auf Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 43a Abs. 2 Oö NSchG 2001 von der Behörde zuzuerkennen, „wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.“

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GRECO attestiert Österreich erneut katastrophales Zeugnis bei der Korruptionsbekenntnis

Im neuesten Umsetzungsbericht der GRECO vom 26.03.2025 werden die Maßnahmen bewertet, die von den österreichischen Behörden zur Umsetzung der Empfehlungen des Evaluierungsberichts der fünften Runde über Österreich ergriffen wurden. Die fünfte GRECO-Evaluierungsrunde befasst sich mit der „Verhinderung von Korruption und Förderung von Integrität bei Zentralregierungen (oberste Exekutivfunktionen) und bei Strafverfolgungsbehörden“.

GRECO richtete in seinem Evaluierungsbericht 19 Empfehlungen an Österreich und stellte nun im neuesten Umsetzungsbericht Österreich erneut ein erbärmliches Zeugnis aus: Österreich habe nur eine der 19 im Evaluierungsbericht der fünften Runde enthaltenen Empfehlungen zufriedenstellend umgesetzt. Von den 18 noch ausstehenden Empfehlungen seien sechs Empfehlungen teilweise und zwölf Empfehlungen gar nicht umgesetzt worden.

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VwGH: Geschwindigkeitsbeschränkung enden durch einen Kreisverkehr auf der fortlaufenden Straße nicht

Der VwGH hatte in seiner Entscheidung vom 06.03.2025, Ra 2024/02/0106, die Frage zu klären, ob ein Kreisverkehr eine verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebt, und stellte klar, dass sich eine durch Verkehrszeichen gekennzeichnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer bestimmten Straße(nstrecke) auch über die Kreuzungen erstreckt. Das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung ist durch ein eigenes Verkehrszeichen kundzumachen und wird etwa auch nicht durch Ortstafeln aufgehoben. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung endet (ohne Verkehrszeichen) jedoch dann, wenn ein Fahrer in eine abzweigende andere Straße abbiegt bzw. eine Straße erkennbar endet.

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Reihung bei Postenbesetzung durch unabhängige Fachgremien und Begründung beim Abgehen durch Regierung gefordert

Ein Kommentar im Falter von Jürgen Klatzer fordert die politisch Verantwortlichen im Zusammenhang mit Postenbesetzungen auf, der Versuchung zu widerstehen und Gefolgsleute zu versorgen. Transparenz sei der erste Schritt, indem nun die geheimen Sideletter der Vergangenheit angehören und stattdessen die Postenbesetzungen im Regierungsprogramm stehen. Doch das allein sei nicht die Lösung gegen parteipolitisch motivierte Postenbesetzungen. Vielmehr sollen, dort wo Regierende ein gesetzliches Vorschlagsrecht haben, unabhängige Fachgremien eine Reihung der Bewerber vorlegen. Ein Abweichen davon solle nur mit schriftlicher Begründung möglich sein, wie bereits beim Obersten Gerichtshof umgesetzt.

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Stellungnahme des Dachverbandes zu Postenbesetzungen laut Regierungsprogramm 2025 ‑ 2029

Der Dachverband der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter hat sich in den letzten Jahren wiederholt gegen parteipolitisch bestimmte Besetzungen von Stellen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf der Grundlage von sogenannten Sidelettern und – in Entsprechung europäischer Standards und in Befolgung der Vorschläge etwa der Rechtsstaatlichkeitsberichte der Europäischen Union – für transparente Besetzungen auch von Leitungsfunktionen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit …

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Justizministerin für Stärkung der Unabhängigkeit der LVwG

In der Sonntagspresse nimmt die Justizministerin Anna Sporrer zum Regierungsprogramm Stellung. Im Zusammenhang mit ihrer eigenen Parteimitgliedschaft bei der SPÖ und ihrer bisherigen Tätigkeit als Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichtshofes führt sie aus, dass Höchstgerichte demokratisch durch Besetzungen über die Regierungsvorschläge legitimiert werden. Das sei ein eingespieltes System. Wo jedoch der Anschein eines politischen Einflusses bestehe, der nicht sachgerecht sei, solle es eine stärkere Loslösung von der Nominierung – insbesondere im Hinblick auf die Landesverwaltungsgerichte – durch die Landesregierung geben. Dies sei mit der im Regierungsprogramm geplanten Stärkung der Unabhängigkeit bei den Verwaltungsgerichten geplant.

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