In einem Auskunftsbegehren an das Bürgerservice der Hofburg nach dem Auskunftspflichtgesetz vor dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) ersuchte ein Journalist um Übermittlung jener Dokumente, die dem Bundespräsidenten bei der Ernennung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) im Jänner 2024 vorlagen. Die Präsidentschaftskanzlei antwortete im Namen des Bundespräsidenten und erteilte die Auskunft zum Teil (und zwar hinsichtlich des begründeten Antrages der Bundesregierung auf Ernennung der vorgeschlagenen Person als Präsident des Bundesverwaltungsgerichts sowie die vom Bundespräsidenten unterfertigte Resolution zu dessen Ernennung).
Darüber hinaus erging ein Bescheid (unter dem Briefkopf der Präsidentschaftskanzlei und mit der Fertigungsklausel „Für die Kabinettsdirektorin:“), mit dem das Auskunftsbegehren im Hinblick auf die übrigen Dokumente (das Gutachten der Kommission gemäß § 2 Abs. 3 BVwGG über die Bewerber:innen samt Empfehlung zur Vorschlagserstattung sowie einen Aktenvermerk der Präsidentschaftskanzlei) gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz abgewiesen wurde, da die Übermittlung des Gutachtens die Rechte der Bewerber:innen nach Art. 8 EMRK sowie deren Geheimhaltungsrechte nach dem Datenschutzgesetz verletzen würde. Der Aktenvermerk dürfe nicht übermittelt werden, da er eine Aufbereitung der entscheidungsrelevanten Umstände für den Bundespräsidenten enthalte, die nicht Gegenstand einer öffentlichen Debatte sein könne.
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